Waffen und Rechtsradikale, wir fragen nach 19. April 2021 Ende Dezember besaßen bundesweit rund 1200 tatsächliche oder mutmaßliche Rechtsextremist*innen legal Waffen – das ist ein Anstieg von knapp 35 Prozent im Vergleich zu Ende 2019. 528 Reichsbürger*innen und Selbstverwalter*innen besaßen eine Waffenerlaubnis (Stand: Ende 2020). Bereits seit 2016 müssen die unteren Waffenbehörden diesem Personenkreis die Waffenerlaubnis entziehen. Innerhalb von drei Jahren wurden bundesweit in 790 Fällen die Erlaubnis entzogen. Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 wird das rechtsextremistische Personenpotenzial mit 32.080 Personen angegeben. Diese Zahl ist 2020 noch mal auf nunmehr 33.300 Personen angewachsen, von denen 13.300 Personen als gewaltorientiert eingeschätzt werden. Es gibt zwei Arten waffenrechtlicher Erlaubnisse: Wer als Jäger*in eine Waffenbesitzkarte hat, darf eine Schusswaffe kaufen, die er/sie zur Jagd benutzt. Sportschütz*innen können ebenfalls eine Waffenbesitzkarte beantragen und dürfen ihre selbst erworbenen Waffen damit auf dem Schießstand verwenden und auch dorthin transportieren. Der Waffenschein berechtigt zum Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit, etwa zum Selbstschutz, weil jemand als Personenschützer*in arbeitet oder beruflich Wertsachentransporte begleitet. Seit etwa einem Jahr gilt das neue Waffenrecht. Es sieht vor, dass bei der Beantragung der Erlaubnis und danach alle drei Jahre geprüft wird, ob jemand die dafür notwendige „Zuverlässigkeit und persönliche Eignung“ besitzt – und dass auch automatisch beim Verfassungsschutz nachgefragt wird, ob der/die Waffenbesitzer*in als Extremist*in aufgefallen ist. Umgekehrt ist es auch für den Verfassungsschutz einfacher geworden, über eine Anfrage im Nationalen Waffenregister festzustellen, ob jemand, der/die auf seinem/ihrem Radar gelandet ist, eine Waffenerlaubnis besitzt. Rechtlich nicht gestattet ist dagegen ein automatischer Abgleich aller tatsächlichen und mutmaßlichen Extremist*innen mit dem Waffenregister. Der Entzug einer Waffenerlaubnis muss im Einzelfall begründet werden. Das ist nur dann relativ einfach, wenn jemand nachgewiesen Mitglied einer verbotenen Organisation oder Partei ist. Wir fragen die Verwaltung: Wie viele Personen im Landkreis Osterholz sind mit Stand März 2021 im Besitz einer Waffenbesitzkarte?Wie viele Personen im Landkreis Osterholz sind mit Stand März 2021 im Besitz eines kleinen Waffenscheines?Wie viele Personen im Landkreis Osterholz sind mit Stand März 2021 im Besitz eines großen Waffenscheines?Wie viele Personen sind im Landkreis Osterholz mit Stand März 2021 als Reichsbürger*innen und Selbstverwalter*innen kategorisiert und wie viele dieser Personen sind im Besitz einer Waffenbesitzkarte, eines kleinen Waffenscheines oder eines großen Waffenscheines?Wie viele Personen sind im Landkreis Osterholz mit Stand März 2021 dem rechtsextremen Personenkreis zuzuordnen und wie viele dieser Personen sind im Besitz einer Waffenbesitzkarte, eines kleinen Waffenscheines oder eines großen Waffenscheines?Wie viele Waffenbesitzkarten und Waffenscheine hat der Landkreis Osterholz in den vergangenen fünf Jahren entzogen und was waren die Gründe dafür?Wie viele Verfahren gegen den Entzug einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins sind im Landkreis Osterholz mit Stand März 2021 anhängig?
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